§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen „Wir für Neuenstadt“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn den Zusatz „e.V.“ tragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuenstadt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heilbronn.
§ 2 Vereinszweck und –aufgaben
Zweck des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Stadt Neuenstadt und ihre Ortsteile als wirtschaftsstarken, lebendigen, gut erreichbaren, kulturell attraktiven, umweltbewussten und damit lebens- und liebenswerten Standort nach innen und außen zu präsentieren. Dabei soll die Entwicklung der Stadt Neuenstadt und ihrer Ortsteile gefördert und ihre Attraktivität und Lebensqualität gestärkt werden. Unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten strebt der Verein die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Neuenstadt interessierten Kräfte an. Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Mitwirkung an einer Marketingkonzeption für die Stadt, die insbesondere die Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Neuenstadt zum Ziel hat
- Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Stadt
- Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung
- Verbesserungen des Dienstleistungsangebotes in den Bereichen Einzelhandel, Handwerk,Gastronomie und Tourismus
- Durchführung von gemeinsamen Werbeaktionen, um die Bürger auf das örtliche Angebotaufmerksam zu machen
- Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten in Abstimmung mit öffentlichen und privatenTrägern
- Im engen Kontakt mit der Stadtverwaltung die Anliegen aller im Verein vertretenen Gruppen undSparten zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein: Personengesellschaften sowie Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, jeweils mit Firmensitz oder einer Niederlassung in Neuenstadt und Privatpersonen. Die Mitglieder müssen an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, die Satzung anerkennen und nach dieser handeln wollen.
- Der Eintritt eines Mitglieds, welches die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Beirats. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds oder durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Letztere ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist erstmals zulässig nach einer Mitgliedsdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt.
- Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit des Beirats erforderlich.
§ 4 Zusammenarbeit
Der Verein arbeitet eng mit der Stadt Neuenstadt, sowie mit den einschlägigen Verbänden und Institutionen zusammen.
§ 5 Beiträge
- Zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins werden Jahresbeiträge von den Mitgliedern erhoben.
- Die Höhe der Beiträge wird in einer besonderen Beitragsordnung festgelegt.
- Die Jahresbeiträge sind bis 31.01. eines jeden Jahres zu erheben. Sie können in zwei gleichen Raten jeweils zum 31.01. und 31.07. eines Jahres bezahlt werden.
- Die Mitglieder erteilen im Regelfall hierzu eine Einzugsermächtigung.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, sind die Beiträge bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres weiter zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 7-9)
- der Vorstand (§ 10)
- der Beirat (§ 11)
- der Haushaltsausschuss (§ 12). Dieser wird derzeit nicht gebildet, kann aber durch Beschluss der Mitgliederversammlung aktiviert werden.
§ 7 Mitgliederversammlung – Befugnisse
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
-
- Wahl und Abberufung des Vorstands, des Beirats und des Haushaltsausschusses
- Entlastung des Vorstands, des Beirats und des Haushaltsauschusses
- Genehmigung des Jahreswirtschaftsplanes für das laufende und kommende
Geschäftsjahr 4. Festsetzung der Beiträge
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung – Einberufung und Beschlussfassung
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter – zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung an die Mitglieder abgeschickt werden.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll möglichst in der ersten Jahreshälfte durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Beirats
- auf Verlangen von mindestens 33% der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge müssen eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich mit Begründung zugegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingehen, dass diese noch in die Einladung gemäß Ziffer 1, Satz 2 aufgenommen werden können. Der Vorsitzende leitet die fristgerecht eingereichten Anträge den Mitgliedern zu bzw. gibt diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, die nicht rechtzeitig zugegangen sind.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
§ 9 Stimmrecht
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Das Stimmrecht eines Mitglieds, das sich mit der Zahlung einer Rate des Jahresbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand befindet, ruht, wenn eine entsprechende schriftliche Mahnung erfolgt ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren vom Beirat zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied der Stadtverwaltung sollte dem Vorstand angehören. Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wird ein/e Schriftführer/in bestimmt. Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
- Dem Vorstand obliegt:
- die Leitung der Mitgliederversammlung und der Beiratssitzung
- die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Haushaltsausschusses
- die Überwachung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß § 2 der Satzung
- die Rechnungslegung in der ordentlichen Mitgliederversammlung, jeweils auf den 31.12. des Geschäftsjahres
- die Beratung des Haushaltsausschusses/Beirates bei der Erstellung des Jahreswirtschaftsplans und die Beantragung der Finanzmittel für die von ihm beschlossenen Einzelmaßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung
- die Berufung von sachverständigen Personen als Gäste der Beiratssitzung nach der Zustimmung des Beirats
- die Zulassung von Förderern, die mit beratender Stimme an Sitzungen der Vereinsgremien teilnehmen können, nach Zustimmung des Beirats
- Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet nicht vor der satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Wahl ist grundsätzlich geheim; durch Beschluss der Mitglieder kann jedoch auch offen abgestimmt werden. Die Wahl kann durch Abstimmung über eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Kandidaten in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat mindestens drei Tage vor dem Tag der Vorstandssitzung schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden – zu erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit nachträglich aufgenommen werden; über sie kann eine Beschlussfassung jedoch nur dann erfolgen, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Ein Vorstandsmitglied scheidet während seiner Amtszeit automatisch aus, wenn er aus den Diensten eines Mitglieds ausscheidet oder das betreffende Mitglied aus dem Verein selbst ausscheidet. Für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitglieds nimmt der Beirat eine Ersatzwahl vor. Diese bedarf der Zustimmung der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.
- Für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Beirat
- Der Beirat soll neben dem Vorstand gem. § 10 Abs. 1 der Satzung, aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern des Vereins bestehen. Die Mitgliederstruktur soll dabei ausreichend repräsentiert sein.
- Der Beirat
- beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung anderen Organen zugewiesen sind
- setzt Ausschüsse für besondere Aufgaben (Arbeitsausschüsse) ein und gibt diesen erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung
- bereitet die Mitgliederversammlung vor. Hierzu schlägt er insbesondere geeignete Kandidaten für die Wahl in den Haushaltsausschuss vor. Ein Kandidat soll dabei vor allem den Einzelhandel und die Innenstadt repräsentieren (Einzelhandelsvertreter); der andere Kandidat soll schwerpunktmäßig die Interessen der übrigen Vereinsmitglieder vertreten (Gesamtvertreter)
- berät den Haushaltsausschuss bei der Erstellung des Jahreswirtschaftsplans und beantragt diese Finanzmittel für die von ihm beschlossenen Einzelmaßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung. Er kann Beschlüsse des Haushaltsausschusses außer Kraft setzen. Hierzu bedarf es jedoch aller Stimmen der in der Sitzung anwesenden Beiratsmitglieder
- beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Er nimmt die gesamten Aufgaben des Haushaltsausschusses gemäß § 12 dieser Satzung wahr, solange dieser Haushaltsausschuss nicht gebildet ist.
- Alle Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Amtszeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl ist grundsätzlich geheim; durch Beschluss der Mitglieder kann jedoch auch offen abgestimmt werden. Die Wahl kann durch Abstimmung über eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Kandidaten in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Beirat im Amt.
- Der Beirat wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Beirats muss die Einberufung vierteljährlich erfolgen. Darüber hinaus erfolgt die Einberufung, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder dies verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Beiratssitzung an die Mitglieder abgeschickt werden.
- Der Beirat ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit nachträglich aufgenommen werden, über sie kann eine Beschlussfassung jedoch nur mit Zustimmung aller vertretenen Mitglieder erfolgen.
- Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so kann der Beirat einen Nachfolger für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Beiratsmitglied zu wählen.
- Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Beirats ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Beiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 12 Haushaltsausschuss
- Der Haushaltsausschuss besteht aus dem Ersten Vorsitzenden gem. § 10 der Satzung, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern, wobei eines der beiden Mitglieder ein Vertreter der Stadt Neuenstadt sein sollte.
- Der Haushaltsausschuss:
- erstellt den Jahreswirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr in Abstimmung mit dem Vorstand und dem Beirat
- erteilt die Zustimmung zur Finanzierung von einzelnen Maßnahmen, die vom Vorstand, dem Beirat oder einem Arbeitsausschuss in Verfolgung des Vereinszwecks beschlossen worden sind
- legt gegenüber Vorstand und Beirat Rechnung über die von ihm genehmigten Finanzmittel, und zwar jeweils vierteljährlich zum Ende des Quartals
- nimmt an den Sitzungen des Vorstands und Beirats mit beratender Stimme teil.
- Die Leitung des Haushaltsausschusses obliegt dem Ersten Vorsitzenden
- Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Zustimmung/Ablehnung ist schriftlich zu erteilen, Telefax genügt. Die gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder bei der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden in Papierform in fortlaufender Folge niedergelegt (Beschlussbuch).
- Ein Ausschussmitglied scheidet während seiner Amtszeit automatisch aus, wenn er aus den Diensten eines Mitglieds ausscheidet oder das betreffende Mitglied aus dem Verein selbst ausscheidet. Für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Ausschussmitglieds nimmt der Beirat eine Ersatzwahl vor. Diese bedarf der Zustimmung der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.
- Für die Abberufung von Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Mitglieder des Haushaltsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 13 Stadtmanager/in
Für die Umsetzung der Ziele des Vereins kann ein Stadtmanager/eine Stadtmanagerin bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Der Stadtmanager unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Er nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil und erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 14 Rechnungsprüfung
Zur Entlastung des Vorstands, des Beirates, des/ Stadtmanagers/in und des Haushaltsausschusses ist eine jährliche Rechnungsprüfung notwendig. Diese wird von zwei ehrenamtlichen, auf 3 Jahre gewählten, Rechnungsprüfern durchgeführt, die nicht den vorgenannten Organen bzw. Institutionen angehören dürfen.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
Von allen Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 16 Änderung der Satzung
- Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
- Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verlangen sollte, vorzunehmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Zur Abwicklung der Liquidation des Vereins sind die nach § 10 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils einzeln befugt.
- Das nach Abzug der Vereinsverbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht an die Stadt Neuenstadt.
§ 18 Ehrenmitgliedschaft
Der Beirat kann Mitglieder zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorstand ernennen, wenn sich diese besonders um den Zweck und die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 19 Teilnichtigkeit, Lücke
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. Februar 2012 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft. Auf der Jahreshauptversammlung im Februar 2019 wurden Änderungen beschlossen und dem Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn mitgeteilt.
Stand: Juni 2020